861.1
CH-AR
Art. 54 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Gemeindeorganisation
VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
Art. 54 Feuerschutzverordnung · b) Gemeindeorganisation
1. Die Gemeinden bezeichnen den Kaminfegerbetrieb, welcher den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt.
2. Eigentümer und Eigentümerinnen können den Reinigungsauftrag anderen Konzessionierten übertragen; sie haben die Durchführung der Reinigung gegenüber der Feuerschau nachzuweisen.
3. Wer den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt, kann Reinigungsaufträge anderen Konzessionierten übertragen.