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861.1 CH-AR

Art. 54 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Gemeindeorganisation

VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
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Art. 54 Feuerschutzverordnung · b) Gemeindeorganisation

1. Die Gemeinden bezeichnen den Kaminfegerbetrieb, welcher den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt.

2. Eigentümer und Eigentümerinnen können den Reinigungsauftrag anderen Konzessionierten übertragen; sie haben die Durchführung der Reinigung gegenüber der Feuerschau nachzuweisen.

3. Wer den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt, kann Reinigungsaufträge anderen Konzessionierten übertragen.

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