861.1
CH-AR
Art. 53 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Kaminfeger und Kaminfegerinnen a) Kantonale Konzessionen
VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
Art. 53 Feuerschutzverordnung · Kaminfeger und Kaminfegerinnen a) Kantonale Konzessionen
1. Das kantonale Feuerschutzamt bezeichnet die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
2. Konzessioniert wird, wer die höhere Fachprüfung bestanden hat; das kantonale Feuerschutzamt kann ausnahmsweise von diesem Erfordernis absehen.
3. Die Konzessionen sind befristet.