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861.1 CH-AR

Art. 53 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Kaminfeger und Kaminfegerinnen a) Kantonale Konzessionen

VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
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Art. 53 Feuerschutzverordnung · Kaminfeger und Kaminfegerinnen a) Kantonale Konzessionen

1. Das kantonale Feuerschutzamt bezeichnet die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

2. Konzessioniert wird, wer die höhere Fachprüfung bestanden hat; das kantonale Feuerschutzamt kann ausnahmsweise von diesem Erfordernis absehen.

3. Die Konzessionen sind befristet.

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