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861.1 CH-AR

Art. 52 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Feuerschau

VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
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Art. 52 Feuerschutzverordnung · Feuerschau

1. Als Feuerschauerin oder Feuerschauer wählbar ist, wer sich über ausreichende Kenntnisse und Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz ausweist.

2. Die Feuerschau

a) entscheidet über Gesuche, für die sie zuständig ist,

b) führt in diesen Fällen Bau- und Schlusskontrollen durch,

c) vollzieht die periodische Feuerschau,

d) verfügt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.

3. Die Feuerschauerinnen oder Feuerschauer unterstehen der fachlichen Aufsicht des kantonalen Feuerschutzamtes und befolgen dessen Weisungen. Das Anstellungspensum beträgt mindestens 30 %.

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