861.1
CH-AR
Art. 51 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Feuerwehrkommando
VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
Art. 51 Feuerschutzverordnung · Feuerwehrkommando
1. Das Kommando
a) führt die Feuerwehr im Übungsdienst und im Ernstfalleinsatz,
b) plant den Einsatz für alle Gefahren und Risiken im Einsatzgebiet,
c) koordiniert die Einsätze mit benachbarten Feuerwehren und anderen Rettungsorganisationen,
d) unterbreitet Vorschläge für Beförderungen.