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861.1 CH-AR

Art. 49 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Gemeinderat

VI. Behördenorganisation - 1. Gemeinden
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Art. 49 Feuerschutzverordnung · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat

a) führt die Oberaufsicht über den Feuerschutz,

b) erlässt Vorschriften über dessen Organisation,

c) wählt die Feuerschutzkommission, die Feuerschau, das Feuerwehrkommando und die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.

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