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861.1 CH-AR

Art. 47 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Beiträge der Privatversicherungen

V. Finanzierung
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Art. 47 Feuerschutzverordnung · b) Beiträge der Privatversicherungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Ansatz für die Beiträge der Privatversicherungen an den Brandschutz.

2. Die Privatversicherungen haben dem kantonalen Feuerschutzamt die für die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.

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