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861.1 CH-AR

Art. 46 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Kanton a) Feuerschutzabgabe

V. Finanzierung
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Art. 46 Feuerschutzverordnung · Kanton a) Feuerschutzabgabe

1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Feuerschutzabgabe fest.

2. Er achtet dabei auf den Schadenverlauf und strebt eine mittelfristig ausgeglichene Feuerschutzrechnung an.

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