861.1
CH-AR
Art. 46 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Kanton a) Feuerschutzabgabe
V. Finanzierung
Art. 46 Feuerschutzverordnung · Kanton a) Feuerschutzabgabe
1. Der Regierungsrat legt die Höhe der Feuerschutzabgabe fest.
2. Er achtet dabei auf den Schadenverlauf und strebt eine mittelfristig ausgeglichene Feuerschutzrechnung an.