861.1
CH-AR
Art. 45 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Gemeinden
V. Finanzierung
Art. 45 Feuerschutzverordnung · Gemeinden
1. Die Gemeinden erlassen einen Tarif über die verrechenbaren Einsatzkosten.
2. Das kantonale Feuerschutzamt stellt einen Richttarif zur Verfügung.