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861.1 CH-AR

Art. 45 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Gemeinden

V. Finanzierung
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Art. 45 Feuerschutzverordnung · Gemeinden

1. Die Gemeinden erlassen einen Tarif über die verrechenbaren Einsatzkosten.

2. Das kantonale Feuerschutzamt stellt einen Richttarif zur Verfügung.

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