861.1
CH-AR
Art. 44 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Technischer Brandschutz
IV. Beiträge
Art. 44 Feuerschutzverordnung · Technischer Brandschutz
1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brandschutzes.
2. Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 50 Prozent.
3. Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung von brandschutztechnischen Auflagen dienen, sind zu einem ermässigten Ansatz beitragsberechtigt.