Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 CH-AR

Art. 44 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Technischer Brandschutz

IV. Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Feuerschutzverordnung · Technischer Brandschutz

1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brandschutzes.

2. Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 50 Prozent.

3. Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung von brandschutztechnischen Auflagen dienen, sind zu einem ermässigten Ansatz beitragsberechtigt.

← Art. 43 Feuerschutzverordnung Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 45 Feuerschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →