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861.1 CH-AR

Art. 43 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Löschwasserversorgung

IV. Beiträge
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Art. 43 Feuerschutzverordnung · Löschwasserversorgung

1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung, Beschaffung und den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen, die eine ausreichende und der Raumplanung entsprechende Löschwasserversorgung unter genügendem Druck sicherstellen.

2. Der Kantonsbeitrag für die Erstellung und Beschaffung beträgt 15 bis 30 Prozent, derjenige für den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen 5 bis 20 Prozent.

3. Bei der Bemessung des Beitrages ist darauf abzustellen, in welchem Masse ein Vorhaben der Löschwasserversorgung dient.

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