861.1
CH-AR
Art. 42 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - f) Betriebsfeuerwehren
IV. Beiträge
Art. 42 Feuerschutzverordnung · f) Betriebsfeuerwehren
1. Betriebsfeuerwehren, deren allgemeine Einsatzbereitschaft sich auf die Betriebszeiten beschränkt, erhalten 60 Prozent der für vollwertige Einsatzeinheiten vorgesehenen Beiträge.