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861.1 CH-AR

Art. 42 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - f) Betriebsfeuerwehren

IV. Beiträge
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Art. 42 Feuerschutzverordnung · f) Betriebsfeuerwehren

1. Betriebsfeuerwehren, deren allgemeine Einsatzbereitschaft sich auf die Betriebszeiten beschränkt, erhalten 60 Prozent der für vollwertige Einsatzeinheiten vorgesehenen Beiträge.

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