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861.1 CH-AR

Art. 41 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - e) Material und Ausrüstung

IV. Beiträge
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Art. 41 Feuerschutzverordnung · e) Material und Ausrüstung

1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung von beweglichem Feuerwehrmaterial und von Mannschaftsausrüstung.

2. Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 40 Prozent.

3. Das kantonale Feuerschutzamt kann solche Beiträge nach Massgabe von Versicherungskapital, Gebäudezahl oder Bevölkerungszahl pauschal entrichten.

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