Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 CH-AR

Art. 40 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - d) Fahrzeuge

IV. Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Feuerschutzverordnung · d) Fahrzeuge

1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung und für wertvermehrende Um- oder Aufbauten an Feuerwehrfahrzeugen.

2. Das kantonale Feuerschutzamt erlässt ein Konzept für die einzelnen Fahrzeugkategorien und legt jährlich die anrechenbaren Höchstpreise fest.

3. Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.

← Art. 39 Feuerschutzverordnung Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 41 Feuerschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →