861.1
CH-AR
Art. 40 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - d) Fahrzeuge
IV. Beiträge
Art. 40 Feuerschutzverordnung · d) Fahrzeuge
1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung und für wertvermehrende Um- oder Aufbauten an Feuerwehrfahrzeugen.
2. Das kantonale Feuerschutzamt erlässt ein Konzept für die einzelnen Fahrzeugkategorien und legt jährlich die anrechenbaren Höchstpreise fest.
3. Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.