861.1
CH-AR
Art. 39 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - c) Alarm- und Übermittlungseinrichtungen
IV. Beiträge
Art. 39 Feuerschutzverordnung · c) Alarm- und Übermittlungseinrichtungen
1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für Anlagen und Geräte, die eine rasche und zweckmässige Alarmierung der Feuerwehr gewährleisten.
2. Der Kantonsbeitrag beträgt in der Regel 30 Prozent.
3. Für Alarmeinrichtungen, welche regional die Wirksamkeit des Feuerschutzes verbessern, beträgt er bis zu 50 Prozent.