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861.1 CH-AR

Art. 38 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Gebäude

IV. Beiträge
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Art. 38 Feuerschutzverordnung · b) Gebäude

1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für bauliche Aufwendungen an Feuerwehrgebäuden; bei Mehrzweckgebäuden wird der Anteil der Feuerwehr ausgeschieden.

2. Das kantonale Feuerschutzamt setzt jährlich Höchstbeiträge pro Kubikmeter fest.

3. Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.

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