861.1
CH-AR
Art. 38 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Gebäude
IV. Beiträge
Art. 38 Feuerschutzverordnung · b) Gebäude
1. Beitragsberechtigt sind die Kosten für bauliche Aufwendungen an Feuerwehrgebäuden; bei Mehrzweckgebäuden wird der Anteil der Feuerwehr ausgeschieden.
2. Das kantonale Feuerschutzamt setzt jährlich Höchstbeiträge pro Kubikmeter fest.
3. Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.