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861.1 CH-AR

Art. 37 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Feuerwehr a) im allgemeinen

IV. Beiträge
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Art. 37 Feuerschutzverordnung · Feuerwehr a) im allgemeinen

1. Beiträge an Feuerwehren werden nur bewilligt, wenn das Vorhaben dem kantonalen Feuerwehrkonzept entspricht.

2. Erstellen mehrere Gemeinden ein Feuerwehrgebäude für den gemeinsamen Betrieb oder schaffen mehrere Gemeinden ein Fahrzeug für den gemeinsamen Einsatz an, kann der Kantonsbeitrag auf höchstens 75 Prozent erhöht werden.

3. Der Kantonsbeitrag kann bis auf 25 Prozent herabgesetzt werden, wenn ein gemeinsames Feuerwehrgebäude oder -fahrzeug zweckmässiger ist. Die gesuchstellende Gemeinde hat nachzuweisen, dass eine gemeinsame Erstellung oder Beschaffung nicht zweckmässig ist.

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