861.1
CH-AR
Art. 36 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Verfahren
IV. Beiträge
Art. 36 Feuerschutzverordnung · Verfahren
1. Gesuche sind im voraus beim kantonalen Feuerschutzamt einzureichen.
2. Dieses entscheidet nach Massgabe der verfügbaren Mittel.