Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 CH-AR

Art. 36 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Verfahren

IV. Beiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Feuerschutzverordnung · Verfahren

1. Gesuche sind im voraus beim kantonalen Feuerschutzamt einzureichen.

2. Dieses entscheidet nach Massgabe der verfügbaren Mittel.

← Art. 35 Feuerschutzverordnung Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 37 Feuerschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →