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861.1 CH-AR

Art. 35 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Grundsätze

IV. Beiträge
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Art. 35 Feuerschutzverordnung · Grundsätze

1. Kantonsbeiträge werden an Investitionen, nicht jedoch an Betriebskosten ausgerichtet.

2. Beim Ersatz von Gegenständen, die noch nicht amortisiert sind, werden die Beiträge angemessen gekürzt.

3. Beiträge an die Beschaffung kostspieliger oder besonderer Geräte können davon abhängig gemacht werden, dass mehrere Gemeinden diese gemeinsam beschaffen, unterhalten und einsetzen.

4. Das kantonale Feuerschutzamt kann die gemeinsame Beschaffung von weiterem Material veranlassen, wenn daraus wesentliche Vorteile erwachsen.

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