861.1
CH-AR
Art. 34 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung)
III. Löschwasserversorgung
Art. 34 Feuerschutzverordnung
1. Die Gemeinden können Dritte mit der Löschwasserversorgung betrauen.
2. Sie beteiligen sich an den Kosten.
3. Sie können Dritte verpflichten, die nötigen Massnahmen für die Sicherstellung des Löschwassers zu treffen.