861.1
CH-AR
Art. 33 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Erfüllung der Dienstpflicht
II. Feuerwehr - 3. Feuerwehrpflicht
Art. 33 Feuerschutzverordnung · Erfüllung der Dienstpflicht
1. Der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr gilt in der Regel als Pflichterfüllung in der Wohnortgemeinde.