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861.1 CH-AR

Art. 33 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Erfüllung der Dienstpflicht

II. Feuerwehr - 3. Feuerwehrpflicht
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Art. 33 Feuerschutzverordnung · Erfüllung der Dienstpflicht

1. Der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr gilt in der Regel als Pflichterfüllung in der Wohnortgemeinde.

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