861.1
CH-AR
Art. 32 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Befreiungsgründe[[1]](#articletitle_text_fn_162153_2_1_c)
II. Feuerwehr - 3. Feuerwehrpflicht
Art. 32 Feuerschutzverordnung · Befreiungsgründe[[1]](#articletitle_text_fn_162153_2_1_c)
1. Als intensiv zu betreuende Person im Sinne des Gesetzes gilt, wer in den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Diesbezügliche Entscheide der AHV/IV sind verbindlich.
2. Als ähnlich wie durch aktiven Feuerwehrdienst belastet gilt, wer in einem Samariterverein jährlich mindestens acht Übungen absolviert und sich für den Ernstfalleinsatz bereithält.
3. Betreuungs- und Samariterdienste entbinden während ihrer Dauer von der Feuerwehrpflicht, werden jedoch nicht auf die Dienstjahre angerechnet.