861.1
CH-AR
Art. 31 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Haftung
II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Art. 31 Feuerschutzverordnung · Haftung
1. Die Gemeinden haften für Schäden, welche Feuerwehrpflichtige in Ausübung ihrer Dienstpflicht und Private im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erleiden oder welche die Feuerwehr Dritten verursacht.
2. Die Haftung entfällt, soweit von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder Geschädigte den Schaden vorsätzlich verursacht haben.