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861.1 CH-AR

Art. 30 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - c) Sachleistungen

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 30 Feuerschutzverordnung · c) Sachleistungen

1. Die Feuerwehr kann im Schadenfall und zu Übungszwecken Grundstücke, Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen von Privaten benützen.

2. Im Übungsfall ist die Benützung mit den betroffenen Privaten zum voraus abzusprechen; im Schadenfall sind diese so rasch wie möglich zu informieren.

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