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861.1 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Nachweis der technischen Beschaffenheit

I. Schadenverhütung - 2. Feuerschutzvorschriften
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Art. 3 Feuerschutzverordnung · Nachweis der technischen Beschaffenheit

1. Die Feuerschutzbehörden können verlangen, dass die feuerschutztechnische Beschaffenheit nachgewiesen wird

a) für Stoffe und technische Einrichtungen durch eine Prüfung oder ein Gutachten einer anerkannten Prüfstelle,

b) für Handfeuerlöscher und Feuerungsaggregate durch ein Zeichen, das die Prüfung oder die Begutachtung bestätigt.

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