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861.1 CH-AR

Art. 29 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Hilfeleistung

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 29 Feuerschutzverordnung · b) Hilfeleistung

1. Die Feuerwehr kann im Ernstfall Private zu angemessenen Hilfeleistungen heranziehen.

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