Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 CH-AR

Art. 28 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Mitwirkungspflichten Privater a) Alarmierung

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Feuerschutzverordnung · Mitwirkungspflichten Privater a) Alarmierung

1. Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.

← Art. 27 Feuerschutzverordnung Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 29 Feuerschutzverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →