861.1
CH-AR
Art. 28 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Mitwirkungspflichten Privater a) Alarmierung
II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Art. 28 Feuerschutzverordnung · Mitwirkungspflichten Privater a) Alarmierung
1. Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.