861.1
CH-AR
Art. 27 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Entschädigung
II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Art. 27 Feuerschutzverordnung · Entschädigung
1. Für die Teilnahme an Übungen und Kursen wird eine Besoldung ausgerichtet.
2. Für Ernstfalleinsätze und für die Teilnahme an kantonalen Kursen richten die Gemeinden oder Betriebe eine angemessene Entschädigung aus.
3. Das kantonale Feuerschutzamt kann Richtlinien erlassen.