861.1
CH-AR
Art. 26 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Kader und Spezialpersonal
II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Art. 26 Feuerschutzverordnung · b) Kader und Spezialpersonal
1. Die Ausbildung der Kader und des Spezialpersonals ist Sache des Kantons.
2. Das kantonale Feuerschutzamt führt Kurse durch.
3. Deren Besuch ist obligatorisch.