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861.1 CH-AR

Art. 26 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - b) Kader und Spezialpersonal

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 26 Feuerschutzverordnung · b) Kader und Spezialpersonal

1. Die Ausbildung der Kader und des Spezialpersonals ist Sache des Kantons.

2. Das kantonale Feuerschutzamt führt Kurse durch.

3. Deren Besuch ist obligatorisch.

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