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861.1 CH-AR

Art. 25 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Ausbildung a) Mannschaften

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 25 Feuerschutzverordnung · Ausbildung a) Mannschaften

1. Die Ausbildung der Mannschaften ist Sache der einzelnen Feuerwehren.

2. Jährlich finden mindestens acht, für Mannschaften in Ersteinsatzgruppen mindestens zehn Übungen statt.

3. Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.

4. Das kantonale Feuerschutzamt kann für regionale Ausbildungskurse Instruktionspersonal zur Verfügung stellen.

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