861.1
CH-AR
Art. 24 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Schadenverhütung und -begrenzung
II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Art. 24 Feuerschutzverordnung · Schadenverhütung und -begrenzung
1. Die Feuerwehren haben zu Ausbildungszwecken Zutritt zu Brandmelde- und Löschanlagen.
2. Sie unterstützen die Betriebe bei der Instruktion ihres Personals über das Verhalten bei einem Schadenereignis.
3. Sie sorgen dafür, dass Schadenobjekte und ihre Umgebung nicht unnötig beeinträchtigt werden.