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861.1 CH-AR

Art. 23 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Führung

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 23 Feuerschutzverordnung · Führung

1. Jede Feuerwehr wird durch einen Kommandanten oder eine Kommandantin geführt.

2. In Katastrophenfällen kann das kantonale Feuerschutzamt die Oberleitung des Einsatzes übernehmen.

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