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861.1 CH-AR

Art. 22 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Betriebsfeuerwehren

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 22 Feuerschutzverordnung · Betriebsfeuerwehren

1. Betriebsfeuerwehren haben eine dem Gefahrenpotential des Betriebes angepasste Grösse und Struktur.

2. Ihre Ausbildung und Ausrüstung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Standortgemeinden.

3. Sie können durch das örtliche Kommando für Einsätze ausserhalb des Betriebes aufgeboten werden.

4. Die Standortgemeinde erlässt ein Reglement über Organisation, Aufgaben, Ausbildung und Ausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehr; dieses bedarf der Genehmigung durch das kantonale Feuerschutzamt.

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