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861.1 CH-AR

Art. 21 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Einsatzgebiet

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 21 Feuerschutzverordnung · Einsatzgebiet

1. Das Einsatzgebiet der Ortsfeuerwehren umfasst das Gemeindegebiet.

2. Die Gemeinden können zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft abweichende Absprachen treffen.

3. Die Feuerwehren leisten auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes Unterstützung; innerhalb des Kantonsgebietes erfolgt sie in der Regel unentgeltlich.

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