861.1
CH-AR
Art. 21 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Einsatzgebiet
II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Art. 21 Feuerschutzverordnung · Einsatzgebiet
1. Das Einsatzgebiet der Ortsfeuerwehren umfasst das Gemeindegebiet.
2. Die Gemeinden können zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft abweichende Absprachen treffen.
3. Die Feuerwehren leisten auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes Unterstützung; innerhalb des Kantonsgebietes erfolgt sie in der Regel unentgeltlich.