861.1
CH-AR
Art. 20 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Einsatzbereitschaft
II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
Art. 20 Feuerschutzverordnung · Einsatzbereitschaft
1. Die Feuerwehren stellen ihre ständige Einsatzbereitschaft sicher.
2. Grössere Gemeinden und solche mit besonderen Risiken richten für Wochenenden und Feiertage eine Pikettorganisation ein.