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861.1 CH-AR

Art. 20 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Einsatzbereitschaft

II. Feuerwehr - 2. Einsatz und Ausbildung
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Art. 20 Feuerschutzverordnung · Einsatzbereitschaft

1. Die Feuerwehren stellen ihre ständige Einsatzbereitschaft sicher.

2. Grössere Gemeinden und solche mit besonderen Risiken richten für Wochenenden und Feiertage eine Pikettorganisation ein.

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