861.1
CH-AR
Art. 18 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Erlass
II. Feuerwehr - 1. Feuerwehrkonzept
Art. 18 Feuerschutzverordnung · Erlass
1. Der Regierungsrat erlässt ein Feuerwehrkonzept.
2. Er hört vor dem Erlass die Gemeinden, interessierte Stellen und Verbände an.
3. Er passt das Konzept periodisch neuen Verhältnissen und Bedürfnissen an.