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861.1 CH-AR

Art. 17 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Entschädigung

I. Schadenverhütung - 6. Kaminfegerwesen
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Art. 17 Feuerschutzverordnung · Entschädigung

1. Die Kaminfegerbetriebe werden von den Personen entschädigt, denen die Feuerungsanlagen gehören oder welche sie betreiben.

2. Der Regierungsrat erlässt einen Kaminfegertarif.

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