861.1
CH-AR
Art. 17 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Entschädigung
I. Schadenverhütung - 6. Kaminfegerwesen
Art. 17 Feuerschutzverordnung · Entschädigung
1. Die Kaminfegerbetriebe werden von den Personen entschädigt, denen die Feuerungsanlagen gehören oder welche sie betreiben.
2. Der Regierungsrat erlässt einen Kaminfegertarif.