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861.1 CH-AR

Art. 16 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Reinigungsfristen

I. Schadenverhütung - 6. Kaminfegerwesen
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Art. 16 Feuerschutzverordnung · Reinigungsfristen

1. Das kantonale Feuerschutzamt erlässt allgemeine Weisungen über die Reinigungsfristen.

2. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit einer Reinigung oder über das Einhalten der Reinigungsfristen entscheidet die Feuerschutzkommission nach Anhörung des Kaminfegerbetriebes.

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