861.1
CH-AR
Art. 14 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Reinigungs- und Kontrollpflicht
I. Schadenverhütung - 6. Kaminfegerwesen
Art. 14 Feuerschutzverordnung · Reinigungs- und Kontrollpflicht
1. Die Kaminfegerbetriebe kontrollieren und reinigen die Feuerungsanlagen entsprechend deren Beanspruchung in regelmässigen Zeitabständen.
2. Sie prüfen, ob sich die Anlagen in betriebssicherem Zustand befinden.
3. Mängel teilen sie den Eigentümern, den Eigentümerinnen und der Feuerschau schriftlich mit.