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861.1 CH-AR

Art. 11 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Mängel

I. Schadenverhütung - 4. Feuerschau
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Art. 11 Feuerschutzverordnung · Mängel

1. Mängel an Feuerungsanlagen, Bauten und Feuerschutzeinrichtungen werden den Eigentümerinnen und Eigentümern unter Ansetzung einer Frist zur Behebung schriftlich angezeigt.

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