861.1
CH-AR
Art. 11 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Mängel
I. Schadenverhütung - 4. Feuerschau
Art. 11 Feuerschutzverordnung · Mängel
1. Mängel an Feuerungsanlagen, Bauten und Feuerschutzeinrichtungen werden den Eigentümerinnen und Eigentümern unter Ansetzung einer Frist zur Behebung schriftlich angezeigt.