861.1
CH-AR
Art. 10 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Mitwirkungspflichten
I. Schadenverhütung - 4. Feuerschau
Art. 10 Feuerschutzverordnung · Mitwirkungspflichten
1. Die Kontrollen sind möglichst im Beisein der Eigentümer oder Eigentümerinnen oder von Personen, welche diese vertreten, vorzunehmen.
2. Diese sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig sind auch andere mit dem Gebäude oder den Einrichtungen vertraute Personen.