861.1
CH-AR
Art. 1 Verordnung über den Feuerschutz (Feuerschutzverordnung) - Allgemeine Sorgfaltspflicht
I. Schadenverhütung - 1. Allgemeines
Art. 1 Feuerschutzverordnung · Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Jede Person hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Einrichtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermieden oder deren Ausweitung begrenzt werden können.
2. Die allgemeine Sorgfaltspflicht erstreckt sich namentlich auf
a) die Information und Instruktion von beaufsichtigten und unterstellten Personen,
b) das Erstellen von Bauten und Anlagen für sich oder für Dritte,
c) den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandbekämpfung dienen.