861.0
CH-AR
Art. 9 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - 2. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften
II. Feuerwehr
Art. 9 Feuerschutzgesetz · 2. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften
1. Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten den einfachen Betrag der nach dem Familieneinkommen berechneten Abgabe.
2. Ist aufgrund des Alters der Eheleute nur eine Person feuerwehrpflichtig, so beträgt die Abgabe die Hälfte dieses Betrags.
3. Bei aktivem Dienst oder bei Befreiung nur des Ehemanns oder der Ehefrau ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte dieses Betrags.
4. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.