861.0
CH-AR
Art. 8 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - c) Ersatzabgabe 1. im allgemeinen
II. Feuerwehr
Art. 8 Feuerschutzgesetz · c) Ersatzabgabe 1. im allgemeinen
1. Die Ersatzabgabe beträgt höchstens Fr. 500.- pro pflichtige Person und Jahr.
2. Die Gemeinden erlassen einen Tarif.
3. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Steuereinschätzung; zudem können das Alter der Pflichtigen und bereits geleistete Feuerwehrdienste berücksichtigt werden.
4. Die Abgaben sind zweckgebunden zu verwenden.