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Art. 8 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - c) Ersatzabgabe 1. im allgemeinen

II. Feuerwehr
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Art. 8 Feuerschutzgesetz · c) Ersatzabgabe 1. im allgemeinen

1. Die Ersatzabgabe beträgt höchstens Fr. 500.- pro pflichtige Person und Jahr.

2. Die Gemeinden erlassen einen Tarif.

3. Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Steuereinschätzung; zudem können das Alter der Pflichtigen und bereits geleistete Feuerwehrdienste berücksichtigt werden.

4. Die Abgaben sind zweckgebunden zu verwenden.

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