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Art. 7 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - b) Erfüllung der Feuerwehrpflicht

II. Feuerwehr
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Art. 7 Feuerschutzgesetz · b) Erfüllung der Feuerwehrpflicht

1. Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.

2. Die Gemeinden befinden im Einzelfall über die Art der Pflichterfüllung; sie ziehen den Gesundheitszustand der Pflichtigen sowie ihre familiären und beruflichen Verhältnisse in Betracht.

3. Frauen und Männer haben bei gleichen Voraussetzungen die gleichen Rechte und Pflichten, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und dabei verantwortungsvolle und leitende Aufgaben zu übernehmen.

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