Art. 6 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Feuerwehrpflicht a) Pflichtige
Art. 6 Feuerschutzgesetz · Feuerwehrpflicht a) Pflichtige
1. Die Feuerwehrpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr erreicht wird, und sie endigt am Ende des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird.
2. Die Gemeinden befreien von der Feuerwehrpflicht, wer
a) Kinder bis zum 14. Altersjahr im gemeinsamen Haushalt betreut; die Befreiung ist auf einen Elternteil beschränkt;
b) hilfs- oder pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt intensiv betreut;
c) sich freiwillig und ohne erhebliche Entschädigung in einem Samariterverein für Hilfszwecke einsetzt und dadurch ähnlich wie durch aktiven Feuerwehrdienst belastet ist;
d) während einer von den Gemeinden bestimmten Dauer von fünfzehn bis zwanzig Jahren Feuerwehrdienst geleistet hat.
3. Die Befreiung erfolgt jeweils für eine Steuerperiode. Die Gemeinde kann Nachweise für den Befreiungsgrund verlangen.