861.0
CH-AR
Art. 5 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Grundsatz
II. Feuerwehr
Art. 5 Feuerschutzgesetz · Grundsatz
1. Jede Gemeinde unterhält eine Feuerwehr; mit Bewilligung des Regierungsrates können zwei oder mehrere Gemeinden eine gemeinsame Feuerwehr unterhalten.
2. Der Regierungsrat kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächtigen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Gemeindefeuerwehr unterstellt.
3. Die Feuerwehr bekämpft Brände und Folgen von Explosionen; sie leistet zudem als allgemeine Schadenwehr Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen.