Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.0 CH-AR

Art. 5 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Grundsatz

II. Feuerwehr
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Feuerschutzgesetz · Grundsatz

1. Jede Gemeinde unterhält eine Feuerwehr; mit Bewilligung des Regierungsrates können zwei oder mehrere Gemeinden eine gemeinsame Feuerwehr unterhalten.

2. Der Regierungsrat kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächtigen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Gemeindefeuerwehr unterstellt.

3. Die Feuerwehr bekämpft Brände und Folgen von Explosionen; sie leistet zudem als allgemeine Schadenwehr Hilfe bei Elementarereignissen und anderer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen.

← Art. 4 Feuerschutzgesetz Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 6 Feuerschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →