Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.0 CH-AR

Art. 4 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Organisation

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Feuerschutzgesetz · Organisation

1. Die kantonalen Aufgaben werden unter Aufsicht des zuständigen Departements vom kantonalen Feuerschutzamt vollzogen.

2. Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung frei. Die Gemeinden bilden, soweit sie dafür kein Anstellungspensum von 30 % erreichen, für die Feuerschau Zweckverbände oder schliessen interkommunale Verträge.

3. Kanton und Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen im Bereiche der Rettung und Katastrophenhilfe tätigen Organisationen.

← Art. 3 Feuerschutzgesetz Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Allgemeine Sorgfaltspflicht Art. 5 Feuerschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →