861.0
CH-AR
Art. 4 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Organisation
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Feuerschutzgesetz · Organisation
1. Die kantonalen Aufgaben werden unter Aufsicht des zuständigen Departements vom kantonalen Feuerschutzamt vollzogen.
2. Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung frei. Die Gemeinden bilden, soweit sie dafür kein Anstellungspensum von 30 % erreichen, für die Feuerschau Zweckverbände oder schliessen interkommunale Verträge.
3. Kanton und Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen im Bereiche der Rettung und Katastrophenhilfe tätigen Organisationen.