861.0
CH-AR
Art. 3 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Aufgabenteilung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Feuerschutzgesetz · Aufgabenteilung
1. Kanton und Gemeinden unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig.
2. Zu den Aufgaben des Kantons gehören namentlich Aufsicht, Koordination, Beratung, Ausbildung, Kontrolle sowie die finanzielle Unterstützung von Gemeinden, Körperschaften und Privaten.
3. Zu den Aufgaben der Gemeinden gehören namentlich die Bereitstellung einer Feuerwehr und die Löschwasserversorgung sowie die Aufsicht über die Feuerschau und das Kaminfegerwesen.