861.0
CH-AR
Art. 2 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Öffentliche Aufgaben
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Feuerschutzgesetz · Öffentliche Aufgaben
1. Der Kanton und die Gemeinden treffen namentlich folgende Massnahmen
Sie
a) erlassen Verhaltensvorschriften und setzen diese durch;
b) beraten Private und Gemeinwesen;
c) schaffen Anreize zur Stärkung der Eigenverantwortung;
d) beurteilen Vorhaben für neue Bauten und Anlagen;
e) führen periodische Kontrollen durch;
f) schaffen und unterhalten Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Explosionen.