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861.0 CH-AR

Art. 2 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Öffentliche Aufgaben

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Feuerschutzgesetz · Öffentliche Aufgaben

1. Der Kanton und die Gemeinden treffen namentlich folgende Massnahmen

Sie

a) erlassen Verhaltensvorschriften und setzen diese durch;

b) beraten Private und Gemeinwesen;

c) schaffen Anreize zur Stärkung der Eigenverantwortung;

d) beurteilen Vorhaben für neue Bauten und Anlagen;

e) führen periodische Kontrollen durch;

f) schaffen und unterhalten Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und Explosionen.

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