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861.0 CH-AR

Art. 16 Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) - Inkrafttreten

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 16 Feuerschutzgesetz · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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